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Treuhandvertrag für Angehörige bindendAngehörige sind an lebzeitige Erklärungen des Verstorbenen gebunden, dies gilt erst recht wenn schriftliche Erklärungen vorliegen.

Ein Treuhandvertrag, in dem der Verstorbene zu Lebzeiten seinen Willen zur dauerhaften und möglichst lange anhaltenden Grabpflege durch eine Friedhofsgärtnerei zum Ausdruck gebracht hat, genügt diesen Anforderungen.

Der in einem Dauergrabpflegevertrag zum Ausdruck kommende Wille des Verstorbenen ist von den Angehörigen zu beachten und bindend.(PD Dr. Dr. T.M. Spranger, 03/2014)

Treuhandverträge sind deshalb durch Erben und sonstige Rechtsnachfolger nicht kündbar. Nur die Vertragschließenden selbst haben die Möglichkeit den Treuhandvertrag zu ändern oder die Vereinbarung zu kündigen.

 

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