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Sind die Kosten der Grabpflege eine Nachlassverbindlichkeit? Um Unsicherheiten oder unnötigen Belastungen für seine Angehörigen vorzubeugen, sollte sich jeder zu Lebzeiten durch den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages oder einer Regelung in seinem Testament um die Pflege seines Grabes kümmern.

Im § 10 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes heißt es, dass die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die den Angehörigen unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind.

Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300,- Euro ohne Nachweis vom Nachlass abgezogen.

Ebenfalls ist im bürgerlichen Gesetzbuch BGB bestimmt, dass der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen hat. Gleichzeitig kann er die Kosten als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Ob aber auch die Kosten der Grabpflege zu den Kosten einer Beerdigung und damit zu den in § 1968 BGB genannten Nachlassverbindlichkeiten gehören, ist bis heute immer wieder strittig.
Fest steht, dass mit der Beerdigung und dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eine Verpflichtung zur Grabpflege für mindestens die Dauer der Ruhefrist (in der Regel 20 Jahre für Urnenbeisetzung und 30 Jahre für eine Sargbestattung) entsteht.

 

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