www.vorsorge-im-pott.de
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Andreas MäsingAndreas Mäsing, geschäftsführender Vorstand der FGG Friedhofsgärtner Gelsenkirchen eG, beantwortet wichtige Fragen für den Abschluss von Vorsorgeverträgen unter Mitwirkung der Treuhandstelle.

Redaktion: Wer ist die Treuhandstelle?

Mäsing: Wir sind eine berufsständische Genossenschaft für die Region Gelsenkirchen, Marl, Herne, Herten, Recklinghausen, mit dem Zweck der treuhänderischen Verwaltung anvertrauter Gelder für die persönliche Vorsorge und Sicherstellung der im Treuhandvertrag vereinbarten Leistungen.

Redaktion: Welche Leistungen sind das?

Mäsing: Es können alle Lieferungen und Leistungen bzgl. Bestattung, Trauerfeier, Grabgestaltung und Dauergrabpflege, für das Grabmal sowie bis zum Abräumen der Grabstätte in einem Treuhandvertrag abgeschlossen werden.

Redaktion: Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Mäsing: Grundsätzlich richten sich die Kosten nach den gewünschten Lieferungen und Leistungen und der Preisliste des jeweiligen Auftragnehmers (Friedhofsgärtner, Steinmetz, Bestatter, …). Im Durchschnitt kann man davon ausgehen, dass sich z. Bsp. die Pflegekosten, bei einer Laufzeit von 20 Jahren (gesetzliche Ruhefrist = 25 Jahre) und einer Bepflanzung im Frühjahr, Sommer und Herbst, für ein Urnengrab auf ca. 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR, für ein Reihengrab ca. 6.000,00 EUR bis 7.500,00 EUR und für ein Doppelgrab auf ca. 10.000,00 EUR bis 12.000,00 EUR belaufen. Die Gesamtsumme sollte mit einer Einmalzahlung für die gesamte Laufzeit, vor Leistungsbeginn, erbracht werden.

Redaktion: Muss mit Nachzahlungen gerechnet werden?

Mäsing: Nein, Kostensteigerung, die sich durch die stetig fortschreitende Teuerung ergeben, werden von den Zinserträgen und den daraus gebildeten Rücklagen, ausgeglichen.

Redaktion: Werden die Ausführungen der Leistungen überprüft?

Mäsing: Ja, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen werden regelmäßig von der Treuhandstelle durch sachkundige Kontrolleure vor Ort überprüft und zum Teil auch fotografiert.

Redaktion: Kann das Sozialamt die Auflösung des TH-Vertrages verlangen?

Mäsing: Nein, das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich sowohl den Erhalt einer zu Lebzeiten geregelten Grabpflege als auch die grundsätzliche Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge bestätigt. Treuhandverträge bieten danach Schutz vor dem Zugriff durch das Sozialamt! Erben bzw. sonstige Rechtsnachfolger, auch Betreuer, können den TH-Vertrag nicht kündigen.

Redaktion: Wäre das eingezahlte Geld bei einer Insolvenz betroffen?

Mäsing: Nein, das Treuhandvermögen ist, ähnlich wie bei einer Stiftung, vom Vermögen des Treuhänders ausgegliedert. Es wird ein separater Jahresabschluss erstellt und das Treugut strikt von den Geschäftskonten der Genossenschaft getrennt verwaltet.

Redaktion: Was empfehlen Sie?

Mäsing: Rechtzeitig mit dem Thema auseinander setzen und eigene Wünsche formulieren, einfach mal mit der Familie, dem Partner und Freunden darüber reden!

 

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